I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Sattelkauf
A. Grundlegende Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sattlerei – nachstehend Auftragnehmer – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge mit deren Kunden – nachstehend auch Auftraggeber. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
(2) Verbraucher im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Unternehmer im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Kunden können nachstehend sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
§ 2 Sattelanpassung
Ist neben dem Kauf des neuen oder gebrauchten Sattels weiterer Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Tätigkeiten und Leistungen wie Sattelanpassung, Sattelkontrolle oder Sattelberatung, sind ergänzend zu den vorliegenden AGB die besonderen AGB für die Sattelanpassung anzuwenden.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten an seinem Pferd über gegebenenfalls vorhandene Eigenarten des Pferdes zu informieren. Hierzu zählt insbesondere der Hinweis auf Unarten wie Beißen, Schlagen oder Steigen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, den Termin bei voller Berechnung der Leistung (vorzeitig) abzubrechen, wenn das Pferd gezielt tritt oder beißt und ein gefährdungsfreies Arbeiten am Pferd nicht möglich ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte gesundheitliche Besonderheiten zu informieren. Hierzu zählen z.B. Rückenerkrankungen wie Kissing Spines, Arthrose der Halswirbel, Hufrollen-Erkrankungen oder Muskelerkrankungen, Headshaken, Verletzungen und Vernarbungen jeglicher Art und Stelle (z.B. Maul, Rücken, Gliedmaßen), Traumata jeglicher Art.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, wenn im Stall des Pferdes ansteckende Krankheiten wie Druse, Herpes usw. ausgebrochen sind oder der Verdacht darauf besteht.
B. Zustandekommen des Vertrages
§ 4 Auftragserteilung und Vertragsabschluss
(1) Mit einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber zum Besuch des Auftragnehmers zwecks Vermessung des Pferdes sowie Beurteilung von Reiter und Pferd sowie zur Beratung (Auftragsvorbereitung) und gegebenenfalls zur Sattelanprobe wird dieser für den nächstmöglichen Termin eingeplant. Für die Sattelanprobe, d.h. den Besuch, die Vermessung, Beurteilung und Beratung wird eine Vergütung gemäß der beigefügten Preisliste inklusive Anfahrt, inklusive Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Diese ist durch den Auftraggeber vor Ort in bar zu zahlen. Eine Sattelanprobe dauert im Regelfall ca. 2 Stunden.
(2) Im Falle des Vertragsabschlusses über den Kauf und die Anpassung eines gebrauchten oder neuen Sattels mit dem Auftragnehmer wird die Vergütung aus § 4 Abs. 1 auf die zu zahlende Endvergütung in voller Höhe angerechnet. Eine Rückerstattung des Betrags ist auch im Fall der Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen.
§ 5 Preise / Terminabsagen
(1) Die Preise können der jeweils aktuellen Preisliste entnommen werden bzw. basieren auf individueller Vereinbarung.
(2) Die in den Anzeigen, Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen des Auftragnehmers enthaltenden Angaben und Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
(3) Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs-, Versand- und Transportkosten gesondert berechnet.
(4) Fahrtkosten des Auftragnehmers zum Auftraggeber werden je nach Entfernung von der Sattlerei zum Auftraggeber gestaffelt pauschal gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Sollten mehrere Auftraggeber an einem Ort bedient werden, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
(5) Bei kurzfristigen Terminabsagen durch den Auftraggeber hat dieser Ausfallkosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu tragen.
Der in Rechnung gestellte Betrag kann nicht bei künftigen Terminen verrechnet werden. Dem Auftraggeber wird - ausdrücklich - die Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
C. Zahlungs- und Lieferbedingungen
§ 6 Vorschusszahlung und Schlusszahlung/Zahlung
(1) Bei einer Sattelbestellung, die innerhalb Deutschlands durchzuführen ist, ist durch den Auftraggeber eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Vergütungsbetrages im Voraus zu entrichten.
(2) Bei einer Sattelbestellung, die außerhalb Deutschlands durchzuführen ist, ist durch den Auftraggeber die vollständige Vergütung im Voraus zu entrichten.
(3) Auch bei sonstigen Bestellungen ist eine angemessene Anzahlung im Voraus zu entrichten, deren Höhe dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt wird.
(4) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungseinganges.
(5) Im Übrigen sind sämtliche Rechnungen sofort mit Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern hierzu keine individuelle schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Verwenders ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(7) Sonderanfertigungen sind jeweils im Voraus in voller Höhe zu bezahlen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber bei Bestellung mit, ob es sich bei dem Auftrag um eine Sonderbestellung handelt.
§ 7 Lieferfristen/Übergabe
(1) Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
(2) Höhere Gewalt, unvorhersehbare schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die hierauf beruhende Verzögerung unangemessen lange, mindestens jedoch sechs Monate, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht bei Sonderanfertigungen.
(3) Die Liefer- / Übergabebereitschaft durch den Auftragnehmer wird dem Auftraggeber angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
(4) Während Zeiten des Annahmeverzuges entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Sattel bleibt bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers und auch bei ansonsten vertragswidrigem Verhalten ist der Auftragnehmer berechtigt, den gelieferten Sattel herauszuverlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
D. Abnahme, Gewährleistung und Haftung, Verjährung von Ansprüchen
§ 9 Beschaffenheit, Besonderheiten von Naturprodukten
(1) Gebrauchte und neue Sättel werden gekauft wie besehen und probegeritten.
(2) Der Auftragnehmer kann bei der Anpassung externe Berater (z.B. Trainer, Physiotherapeut, Tierarzt etc.) hinzuziehen.
(3) Leder ist ein Naturprodukt. Durch die Lagerung, Schwankungen in der Luftfeuchtigkeit oder Temperatur kann die Beschaffenheit des Naturprodukts unter Umständen stark beeinflusst werden. Narbenunreinheiten und -fehler beweisen die Echtheit des Materials und entsprechen der üblichen Beschaffenheit. Dies gilt auch für geringe Farbabweichungen, etwaige Feuchtigkeitsflecken und Silikonabdrücke von Reithosen.
§ 10 Abnahme
Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Auftraggeber den Sattel nach der ersten Anpassung entgegennimmt und die Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass die Überlassung nur auf Probe erfolgt.
§ 11 Erstes Aufpolstern/Anpassungsarbeiten
(1) Ein neuer Sattel verändert sich besonders in den ersten 4 bis 8 Wochen nach der ersten Anpassung stark. Es setzt sich die Wolle und das Kissen passt sich an den Pferderücken an. Eine Kontrolle der Passform des Sattels wird innerhalb der ersten 6 Monate daher dringend empfohlen.
(2) Bei Kauf eines Neusattels wird für das erste Aufpolstern innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Sattels für das vermessene Pferd ein vergünstigter Pauschalbetrag gemäß der jeweils aktuellen Preisliste inklusive Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, inkl. Nacharbeiten zzgl. Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Danach weiter erforderliche Aufpolster- / Anpassungsarbeiten oder nach Kauf eines gebrauchten Sattels sind zu den Konditionen der jeweils aktuellen Preisliste vergütungspflichtig.
(3) Erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten – vgl. auch § 12 - stellen keine Nachbesserung i.S. der gesetzlichen Gewährleistung dar.
§ 12 Besonderheiten bei Neu-Sätteln
(1) Beim Erwerb eines Neusattels entspricht der Sattel nach anfänglicher Anpassung durch den Auftragnehmer der Passform von Reiter/in und Pferd zum Zeitpunkt der Anprobe. Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich insbesondere die Rückenbemuskelung sowie das Fettgewebe des Pferdes wesentlich verändern. Auch kann die Statur des Pferdes saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt sowie durch eine Trainingsumstellung, verschiedene Reitweisen und verschiedene Reiter variieren. Dies gilt vor allem bei jungen Pferden, die sich noch im Wachstum befinden.
(2) Die vorgenannten Umstände haben direkte Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich und empfehlenswert ist. Hinsichtlich der Vergütungspflicht ist § 11 zu beachten.
(3) Der erworbene Sattel sollte nur für das Pferd verwendet werden, für welches der Sattel angepasst wurde. Jeder Wechsel auf ein anderes Pferd stellt einen unsachgemäßen Gebrauch gemäß § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 dieser AGBen dar und hat eine Veränderung des Sattelkissens zur Folge. Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch unterschiedlich verwendete Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der Ingebrauchnahme.
(4) Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters kann vom Auftragnehmer daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe und für das jeweilige Pferd übernommen werden, an welches der Sattel angepasst wurde. Sollten aus den in Abs. 1 bis 3 genannten Gründen Nachpolsterungen, Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung i.S. der Gewährleistung zu verstehen, sondern als nachgelagerter, eigenständiger Auftrag.
§ 13 Geltendmachung von Mängeln, Gewährleistung
(1) Den Verkauf sowie die Anpassung eines Sattels nimmt der Auftragnehmer stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Nutzung des ihm zur Verfügung stehenden Know Hows vor.
(2) Verbraucher als Auftraggeber haben dem Auftragnehmer Mängel, an dem Sattel in Textform anzuzeigen.
(3) Unternehmer als Auftraggeber müssen die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer auf Abweichungen von der Bestellung untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform Anzeige machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
(4) Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung durch den Unternehmer in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die vollständige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware, für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind sowie für Passungenauigkeiten nach dem ersten Anpassen, vgl. auch § 11 und 12.
(6) Es wird zudem empfohlen, den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen und ordentlich zu lagern.
(7) (Nach-)Erfüllungsort sämtlicher Ansprüche aus Gewährleistung ist der Sitz des Auftragnehmers, d.h. die Sattlerei Anouk Wächter, Kirchgasse 6 – 10, 97486 Königsberg, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung treffen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Sattel zur Nachbesserung und/oder Nacherfüllung auf eigene Kosten nach Königsberg zu verbringen.
§ 14 Verjährung der Gewährleistungsansprüche
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für neu hergestellte Sättel, die von dem Auftragnehmer erworben werden, gilt eine Gewährleistung von 1 Jahr, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre.
(3) Für den Erwerb von gebrauchten Sätteln gilt generell eine Gewährleistung von 1 Jahr.
(4) Die Frist beginnt mit der Übergabe des Sattels an den Auftraggeber.
(5) Ausgeschlossen hiervon sind Verschleißteile sowie Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt entstanden sind.
(6) Die vorgenannten Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 15 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
E. Widerruf und Rücktritt
§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher bei besonderer Vertriebsform
(1) Kommt der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (sog. Fernabsatzverträge) zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber - der Verbraucher ist - zustande oder wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und liegt insoweit eine besondere Vertriebsform i.S.v. §§ 312 b ff. BGB vor, so kann der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.
(2) Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Sattlerei Anouk Wächter, Kirchgasse 6 – 10, 97486 Königsberg
(3) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Auftraggeber (Verbraucher) die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Auftraggeber (Verbraucher) insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie es dem Auftraggeber (Verbraucher) etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Der Auftraggeber (Verbraucher) kann die Wertersatzpflicht i.ü. vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde (Verbraucher) hat die Kosten der Rücksendung zu tragen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Auftraggeber (Verbraucher) innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
(4) Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Dies schließt insbesondere Sättel ein, welche als Sonderanfertigungen, in Sonderfarben und/oder -größen nach individueller Auswahl und/oder Bestimmung durch den Auftraggeber (Verbraucher) hergestellt bzw. angepasst/angefertigt wurden und/oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers (Verbraucher) zugeschnitten, insbesondere auf das Pferd des Auftraggebers angepasst sind. Eine Rücknahme und/oder der Umtausch von Waren in diesem Sinne ist ausgeschlossen.
§ 17 Rücktritt vom Vertrag
(1) Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, von einem Kaufvertrag eines neuen oder gebrauchten Sattels zurück, so kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für seine zur Auftragsdurchführung bereits getätigten Aufwendungen und die getroffenen Vorkehrungen verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Auftragnehmer nachstehend pauschal ausgewiesenen Kosten.
(2) Im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag eines neuen oder gebrauchten Sattels beträgt der Nutzungsersatz für jeden Monat, in dem der Sattel sich im Besitz des Auftraggebers befand, 3,5 % vom Verkaufspreis. Der Nutzungsersatz wird taggenau abgerechnet.
(3) Übt der Auftraggeber sein Rücktrittsrecht aus, hat er den Sattel dem Auftragnehmer auf eigene Kosten am Ort der Sattlerei in Königsberg zurückzugeben.
F. Schlussbestimmungen
§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/oder die Lieferung in das Ausland erfolgt. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 findet keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist Sattlerei Anouk Wächter, Kirchgasse 6 – 10, 97486 Königsberg, dies gilt auch für Ansprüche auf Nachbesserung und Nacherfüllung. D.h. der Auftraggeber hat den Sattel zur Nacherfüllung und Nachbesserung an den Ort der Sattlerei, d.h. nach Königsberg zu verbringen.
(3) Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten iSd Handelsgesetzbuches ist ausschließlich – auch international – der Ort am Geschäftssitz des Auftragnehmers in Königsberg Entsprechendes gilt für Unternehmer iSv § 14 BGB. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Sattelanpassung
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt die nach vorheriger Absprache näher beschriebenen Leistungen wie Sattelkontrolle, Sattelanpassung oder Sattelberatung für den Auftraggeber.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Die zu erbringende Leistung, einschließlich der Beratungsleistungen und der entstehenden Kosten werden vor Beginn der Arbeiten mündlich besprochen und auf Wunsch einer der Parteien in Textform festgelegt.
(2) Ein bestimmter Erfolg wird durch den Auftragnehmer hierbei nicht geschuldet.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten an seinem Pferd über gegebenenfalls vorhandene Eigenarten des Pferdes zu informieren. Hierzu zählt insbesondere der Hinweis auf Unarten wie Beißen, Schlagen oder Steigen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, den Termin bei voller Berechnung der Leistung (vorzeitig) abzubrechen, wenn das Pferd gezielt tritt oder beißt und ein gefährdungsfreies Arbeiten am Pferd nicht möglich ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte gesundheitliche Besonderheiten zu informieren. Hierzu zählen z.B. Rückenerkrankungen wie Kissing Spines, Arthrose der Halswirbel, Hufrollen-Erkrankungen oder Muskelerkrankungen, Headshaken, Verletzungen und Vernarbungen jeglicher Art und Stelle (z.B. Maul, Rücken, Gliedmaßen), Traumata jeglicher Art.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, wenn im Stall des Pferdes ansteckende Krankheiten wie Druse, Herpes usw. ausgebrochen sind oder der Verdacht darauf besteht.
(4) Ist für die nach § 1 vorgesehene Leistung eine Arbeit am Pferd nicht erforderlich, hat der Auftraggeber den Sattel in die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu überbringen. Leistungs- und Erfüllungsort sind für diesen Fall am Ort der Sattlerei des Auftragnehmers Sattlerei Anouk Wächter, Kirchgasse 6-10, Königsberg.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen nach § 1 ist sofort fällig, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
(2) Alle Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
§ 5 Abnahme, Gewährleistung und Haftung, Verjährung
(1) Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Auftraggeber den Sattel nach der ersten Anpassung entgegennimmt und die Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass die Überlassung nur auf Probe erfolgt.
(2) Die Gewährleistung für Anpassungs- und Änderungsarbeiten, bei denen es sich nicht um die erstmalige Anpassung nach einem Sattelerwerb handelt, verjährt in 3 Jahren nach Abnahme des Sattels. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Pferd durch verschiedene Umstände wie z.B. Fütterung und Trainingszustand erheblich verändern kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Anpassungsleistung durch den Auftragnehmer.
(3) Die vorgenannte Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 6 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Königsberg. Entsprechendes gilt für Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.